Rechtsprechung
   BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1873
BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
BAG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 (https://dejure.org/2022,1873)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1873) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG; Zeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • Betriebs-Berater

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans - Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG ; Zeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein erstmalig nach Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann keinen Sozialplan verlangen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gerade erst gebildete Betriebsrat - und sein Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsratsbildung nach Beginn einer Betriebsänderung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des erstmalig gewählten Betriebsrats auf Sozialplan?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung nur für künftige Betriebsänderungen

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Anspruch eines Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Sozialplan hinsichtlich einer vor Wahl des Betriebsrats beschlossenen Betriebsänderung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1173
  • NZA 2022, 870
  • DB 2022, 1654
  • NZA-RR 2022, 388
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91

    Rechte eines nach/bei Stillegung eines Betriebes gewählten Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    (bb) Um eine Planung iSd. §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

    Der Zehnte Senat geht zwar davon aus, dass Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen können, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden hat (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

    Diese Bestimmung regelt nur die Art der Ausübung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Rechte und Pflichten, vermag aber keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte zu begründen (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

  • LAG Köln, 05.03.2007 - 2 TaBV 10/07

    Einigungsstelle, Wahl des Betriebsrats nach Zugang der Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    Der Umstand, dass ein Sozialplan auch noch nach erfolgter Betriebsänderung abgeschlossen werden und der Arbeitgeber entsprechende Kosten - vorsorglich - einkalkulieren könnte, ändert an dieser gesetzlichen Konzeption nichts (anders LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe) .

    (2) Die einheitliche Anknüpfung sowohl der Beratungspflicht im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen als auch - im Grundsatz - des erzwingbaren Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung eines Sozialplans an die "geplante" Betriebsänderung führt nicht zu einem "unerwünschten Wettlauf" zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber (so aber LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1.4 der Gründe) .

  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 3/80

    Betriebsrat - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    Beide stellen zwar keine untrennbare Einheit dar (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 38, 284) .

    Die Möglichkeit des Betriebsrats, auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Sozialplan erzwingen zu können, soll daher auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einer möglichst schonenden Form durchführt (vgl. BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 38, 284; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 7) .

  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 17/91

    Verlangen nach Aufstellung eines Sozialplans durch einen erst während der

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    Solange er noch nicht damit angefangen hat, die Betriebsänderung auch tatsächlich durchzuführen, besteht noch die Möglichkeit des Betriebsrats, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe) .

    Nur dann kann und muss der Arbeitgeber etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan in seine Entscheidung einbeziehen (vgl. BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe) .

  • ArbG Reutlingen, 29.10.1998 - 3 (1) BV 7/98

    Sozialplan

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    (2) Die einheitliche Anknüpfung sowohl der Beratungspflicht im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen als auch - im Grundsatz - des erzwingbaren Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung eines Sozialplans an die "geplante" Betriebsänderung führt nicht zu einem "unerwünschten Wettlauf" zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber (so aber LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1.4 der Gründe) .

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Durch die Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Arbeitgebers, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht genügt hat, sanktioniert werden (vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 99, 377) .
  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    In einem solchen Fall der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände kann angenommen werden, dass die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 23; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 11 mwN) .
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines Betriebsrats zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (vgl. für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG BAG 23. August 1984 - 6 AZR 520/82 - zu I 4 der Gründe, BAGE 46, 282) .
  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Damit will das Gesetz die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats an einer unternehmerischen Maßnahme - präventiv - sicherstellen (BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 16, BAGE 165, 336) .
  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
    Danach kommt eine Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs zwar erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer "unumkehrbare" Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung getroffen hat (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21; 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 38 mwN) .
  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

  • LAG Hessen, 21.07.2020 - 4 TaBV 170/19

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf erneutes Verhandeln eines Sozialplans Wahl des

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 57/15

    Mitbestimmung bei der Festlegung von sog. Ausgleichszeiträumen/Schwankungsbreiten

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

  • BAG, 29.11.1983 - 1 ABR 20/82
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 18/14

    Einigungsstellenspruch über Unzuständigkeit - Inhalt einer Feststellungsklage

  • BAG, 15.10.1979 - 1 ABR 49/77

    Betriebsänderung - Zuständigkeit der Einigungsstelle - Herbeiführung eines

  • BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 21/12

    Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht